NRW Wechsel Zuständigkeiten

Dem § 1 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458),
die zuletzt durch Verordnung vom 17. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1143) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Nach § 9 Absatz 4 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der
jeweils geltenden Fassung wird die Zuständigkeit für die Prüfung der Gleichwertigkeit der
Ausbildungsnachweise nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung für Anträge, die ab
dem 1. September 2024 gestellt wurden, auf die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-
Lippe übertragen, soweit die Prüfung nicht durch die zuständige Stelle selbst nach Absatz 2a
Nummer 1 ohne Hinzuziehung externen Sachverstandes, insbesondere unter Zuhilfenahme
von Mustergutachten oder Positivlisten und Negativlisten, erfolgen kann. Die zuständige
Stelle nach Absatz 2a Nummer 1 teilt die Verfahren unter Berücksichtigung des Staates, der
den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, örtlich einer Kammer zu. Die Zuordnung über die
örtliche Zuständigkeit, die im Einvernehmen mit den Ärztekammern erstellt und bei Bedarf
aktualisiert wird, ist auf der Internetseite der zuständigen Stelle nach Absatz 2a Nummer 1 zu
veröffentlichen.“