Dem § 1 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458),die zuletzt durch Verordnung vom 17. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1143) geändert wordenist, wird folgender Absatz 8 angefügt:„(8) Nach § 9 Absatz 4 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in derjeweils geltenden Fassung wird die Zuständigkeit für die Prüfung der Gleichwertigkeit derAusbildungsnachweise nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung für Anträge, die abdem 1. September 2024 gestellt wurden, auf die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe übertragen, soweit die Prüfung nicht durch die zuständige Stelle selbst nach Absatz 2aNummer 1 ohne Hinzuziehung externen Sachverstandes, insbesondere unter Zuhilfenahmevon Mustergutachten oder Positivlisten und Negativlisten, erfolgen kann. Die zuständigeStelle nach Absatz 2a Nummer 1 teilt die Verfahren unter Berücksichtigung des Staates, derden Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, örtlich einer Kammer zu. Die Zuordnung über dieörtliche Zuständigkeit, die im Einvernehmen mit den Ärztekammern erstellt und bei Bedarfaktualisiert wird, ist auf der Internetseite der zuständigen Stelle nach Absatz 2a Nummer 1 zuveröffentlichen.“