Eine antragstellende Person mit einer Berufsqualifikation
aus einem Drittstaat kann endgültig auf die Prüfung
der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes durch
die zuständige Behörde verzichten. In diesem Fall hat die
antragstellende Person eine Ausgleichsmaßnahme nach § 59
Absatz 1 (Kenntnisprüfung) durchzuführen. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen
Behörde zu erklären und kann nicht widerrufen
werden. Er hat zur Folge, dass weder eine dokumentenbasierte
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
noch ein Wechsel der Anpassungsmaßnahme möglich ist.
Aufgepasst:
Bisher konnte man auch nach drei nicht bestandenen Kenntnisprüfungen zurück zur Gleichwertigkeitsprüfung falls diese nicht erfolgt war. Das wird es nach Verabschiedung des Gesetzes nicht mehr geben.Antragsteller sollten sich gut überlegen, ob die vorhandenen Unterlagen für eine positive Prüfung ausreichen.
Als Sachverständiger für die Überprüfung der Unterlagen stehe ich zur Verfügung.